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BGB § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist

BGB § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist

[ Auszug: (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Besc ... ]